Widerruf beim Kauf auf einer Verbrauchermesse? RA Saller treibt Verfahren zum Bundesgerichtshof

Ein Ehepaar besucht zum Hochzeitstag eine große Verbrauchermesse in Rosenheim ohne konkrete Kaufsabsicht. An einem Stand für Einbauküchen ködert der Verkäufer die Verbraucher mit einem Messerabatt, winkt mit einem kostenlosen Töpfe-Set und einer Flasche gratis Sekt, wenn man sich entschließt, eine neue Küche zu kaufen. Lediglich ein Dekor wird ausgesucht (Modell Pamplona in der Farbe Magnolia). Keine Feinplanung und kein Aufmaß. Dagegen wird ein fixer Kaufpreis vereinbart: 10.525,20 Euro (ohne Elektro- und Sanitäranschluss). Das Verkaufsgespräch dauerte ca. 30 Minuten.

Zuhause angekommen dachten sich die Verbraucher: „Da haben WIR doch einen Fehler gemacht“ und haben deswegen sofort den Vertrag widerrufen.

In Poltscher Manier meinte der Händler „was heißt da WIR?“ und wies daraufhin, dass ein Widerrufsrecht bei Messeverkäufen nicht bestehe. Es handele sich dabei nämlich nicht um Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden.

Das Landgericht Traunstein (Az 7 O 2383/15; Urt. v. 25.07.2016) hat die verbraucherunfreundliche Auffassung des Küchenhändlers bestätigt. Das OLG München (Az 3 U 3562/16; Urt. v. 15.03.2017) hat die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen, dabei aber ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Durch die Änderungen des BGB aufgrund der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist die Frage grundlegend zu klären, ob es sich bei Messeständen auf einer Verbrauchermesse um Geschäftsräume des Unternehmers handelt oder nicht.

Beim BGH wird das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VII ZR 82/17 geführt.

Ein ähnliches Verfahren zum Fall der Grünen Woche in Berlin ist ebenfalls dort anhängig.

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